Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Art 42 EGzZPO)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022