Norm
ZPO §41 ERechtssatz
Vertritt ein Anwalt zwei Parteien, von denen die eine obsiegt und die andere unterliegt, ist davon auszugehen, daß die Parteien den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen und daß sie daher nach außen nur den jeweils entfallenden Kopfteil der gemeinsamen Gesamtkosten zu bezahlen oder zu fordern haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035937Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0050OB00588_7600000_003