Norm
GBG §77 Abs1Rechtssatz
1.) In Grundbuchsachen kann ein von antragsberechtigten Personen Bevollmächtigter nur in dieser Eigenschaft, nicht aber im eigenen Namen, Anträge stellen.
2.) Keine Rekurslegitimation des im eigenen Namen aufgetretenen Bevollmächtigten gegen den sein Grundbuchgesuch abweisenden Beschluß.
3.) Keine Berechtigung des Rekurses der Vertretenen gegen den Beschluß, mit welchem der im eigenen Namen vom Vertreter eingebrachte Rekurs zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060982Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0050OB00014_7600000_001