RS OGH 1976/6/2 IVZR163/75

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Veröffentlicht am 02.06.1976
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Norm

VersVG §149
VersVG §151

Rechtssatz

Ein Schaden, den der Versicherte in einem Betrieb einem Arbeitskollegen durch mutwilliges Verhalten zufügt, gehört auch dann zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung und nicht der Betriebshaftpflichtversicherung, wenn sich der Versicherte dabei bewußt eines Betriebswerkzeuges bedient.

Veröff: VersR 1976,921

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104055

Dokumentnummer

JJR_19760602_AUSL000_0040ZR00163_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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