Norm
VersVG §149Rechtssatz
Ein Schaden, den der Versicherte in einem Betrieb einem Arbeitskollegen durch mutwilliges Verhalten zufügt, gehört auch dann zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung und nicht der Betriebshaftpflichtversicherung, wenn sich der Versicherte dabei bewußt eines Betriebswerkzeuges bedient.
Veröff: VersR 1976,921
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104055Dokumentnummer
JJR_19760602_AUSL000_0040ZR00163_7500000_001