RS OGH 1976/6/2 1Ob621/76, 5Ob609/76, 1Ob756/78, 6Ob559/79, 5Ob577/81, 1Ob507/82, 3Ob523/82, 5Ob512/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1976
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Norm

EisbEG §4 A
1.ZP MRK Art1

Rechtssatz

Als Entschädigung ist die Differenz zwischen dem Vermögen des Enteigneten im Zustand vor und im Zustand nach der Enteignung zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0057975

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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