Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Als Entschädigung ist die Differenz zwischen dem Vermögen des Enteigneten im Zustand vor und im Zustand nach der Enteignung zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0057975Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010