RS OGH 1976/6/2 1Ob621/76, 1Ob756/78, 6Ob559/79, 5Ob512/83, 6Ob530/85, 1Ob574/86, 2Ob705/86, 2Ob563/

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Veröffentlicht am 02.06.1976
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Norm

EisbEG §4 A

Rechtssatz

Zum Begriff der Wiederbeschaffungskosten: Dieser bedeutet nicht, dass sich der Enteignete mit der Entschädigung tatsächlich immer einen dem enteigneten Gegenstand gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand beschaffen kann; er soll vielmehr das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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