Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Zum Begriff der Wiederbeschaffungskosten: Dieser bedeutet nicht, dass sich der Enteignete mit der Entschädigung tatsächlich immer einen dem enteigneten Gegenstand gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand beschaffen kann; er soll vielmehr das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058053Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011