Norm
StVO §38 Abs4 Satz3Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach Linksabbiegemanöver nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn mit Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß durch sie vorrangige Verkehrsteilnehmer weder zu einer Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremsung genötigt werden gilt auch auf Kreuzungen, soweit gemäß § 38 Abs 4, 3.Satz StVO den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075383Dokumentnummer
JJR_19760602_OGH0002_0080OB00070_7600000_001