Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Anfechtung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvoraussetzungen dieser Anstaltsunterbringung (§ 21 Abs 1 erster Teil StGB); die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs 1 Ende StGB ist hingegen (als Ermessensentscheidung) ausschließlich mit Berufung bekämpfbar.
Entscheidungstexte