Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Das Gleichheitsgebot fordert nicht, dass sämtliche Staatsbürger in allen Fällen gleich behandelt werden, sondern nur, dass Differenzierungen bei vergleichbarem Sachverhalt nur aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019