Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Ein Bagatellkartell kann nach seiner Anmeldung straflos durchgeführt werden, ohne daß auf die Rechtskraft der Eintragung gewartet werden müßte. Daher fehlt dem Rekurs gegen den Beschluß, mit welchem ein zeitlich begrenztes Kartell infolge Zeitablaufs gelöscht wurde, das Rechtschutzinteresse, wenn zwar vor dem Zeitablauf eine Vertragsänderung (einschließlich Verlängerung der Dauer) angemeldet wurde, das Kartell nunmehr jedoch Bagatellkartell ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006779Dokumentnummer
JJR_19760608_OGH0002_000OKT00005_7600000_001