Norm
KartG 1972 §21 Abs1Rechtssatz
Keine Beschwer durch Nichteinräumung einer Äußerungsfrist durch das Kartellgericht, wenn die Partei (hier: Finanzprokuratur) sich tatsächlich dennoch, etwa in einem Rekurs, noch vor der Sachentscheidung des Kartellgerichts geäußert hat, weil dieses eine solche Stellungnahme bis zu einer Beschlußfassung berücksichtigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063593Dokumentnummer
JJR_19760608_OGH0002_000OKT00004_7600000_001