Norm
StGB §108Rechtssatz
Die Benützung einer für ein anderes (ebenfalls dem Täter gehörendes) Fahrzeug ausgestellten Kennzeichentafel schädigt nur dann ein konkretes Recht des Staates, wenn das Fahrzeug mangels Verkehrstüchtigkeit oder Haftpflichtversicherung nicht die materiellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093151Dokumentnummer
JJR_19760609_OGH0002_0090OS00053_7600000_001