Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Für die Frage der Voraussehbarkeit eines tödlichen Ausgangs ist das konkrete Unfallgeschehen maßgebend. Bei einem verhältnismäßig leichten Auffahrunfall, bei dem die Beteiligten unverletzt bleiben, ist es nicht vorhersehbar, daß eine schwere Herzkrankheit des geschädigten Kraftfahrers in Verbindung mit der unfallbedingten Erregung zu seinem Tode führt.
RS U OLG Karlsruhe (D) 1976/06/09 2 Ss 111/76 Veröff: MDR 1976,863
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104773Dokumentnummer
JJR_19760609_AUSL000_0020SS00111_7600000_001