Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B in E, geboren 1963, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Februar 2000, Zl. Fr 3076/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mutter des Beschwerdeführers, eines polnischen Staatsangehörigen, hält sich nach der Aktenlage seit 3. August 1992 rechtmäßig in Österreich auf, heiratete am 29. Juli 1995 einen österreichischen Staatsbürger und verfügte im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides über eine bis 22. März 2000 befristete Aufenthaltsbewilligung (Familiengemeinschaft mit Österreicher). Der Beschwerdeführer reiste im September 1998 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet ein, um seine Mutter (und den Stiefvater) zu besuchen. Während dieses Aufenthalts erlitt der (damals 35-jährige) Beschwerdeführer einen Schlaganfall.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen und ihm gleichzeitig ein Abschiebungsaufschub gemäß § 56 Abs. 2 FrG bis 31. Dezember 1999 gewährt.
Begründend stellte die Erstbehörde fest, der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 1998 in Österreich sei dadurch bedingt, dass er einen Schlaganfall erlitten habe. Deshalb sei er derzeit pflegebedürftig und außer Stande, in seine Heimat zu reisen. Nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen dürften sich polnische Staatsbürger nur zweimal drei Monate pro Kalenderjahr "als Tourist" im Bundesgebiet aufhalten. Der schon fast elf Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers sei somit illegal, weshalb eine Ausweisung zu erlassen sei, weil der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sehr große Bedeutung zukomme. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers seine Pflege übernommen habe. Somit bestünden "sicherlich intensive Bindungen - bedingt durch die Pflege - an Österreich". Aber auch unter Bedachtnahme auf diese familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers sei die Ausweisung "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich".
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2000 keine Folge gegeben. Die belangte Behörde ging - wie die Erstbehörde - von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers aus und betonte im Rahmen der Ermessensübung nach § 33 Abs. 1 FrG das "eminente" Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer zeige sich bisher in keiner Weise ausreisewillig. Die Tatsache, dass seine Mutter in Österreich legal aufhältig sei, könne kein Grund für eine "positive Anwendung der Kannbestimmung" zu seinen Gunsten sein. Dem Beschwerdeführer müsse klar sein, dass sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet nicht durch sein "Verharren im Land letztlich legalisiert" werde. Die belangte Behörde sehe sich somit außer Stande, von der Verhängung einer Ausweisung abzusehen.
Unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde wörtlich aus:
"Ihrem Anbringen bei der Behörde ist zu entnehmen, dass Ihre Mutter auch in Österreich aufhältig ist. Es ist demnach zu prüfen, ob § 37 Fremdengesetz 1997 zu Ihren Gunsten veranschlagt werden kann. Gemäß § 37 leg. cit können sich Fremde nur auf jene familiären oder privaten Beziehungen stützen, die während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich entstanden sind.
Familiäre Beziehungen zu den Eltern werden durch Großjährigkeit relativiert (VwGH vom 28.9.1995, Zahl 95/18/1212).
Sie sind zwar aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes ein Pflegefall, doch wurde festgestellt, dass Ihre Mutter eine derartige qualifizierte Tätigkeit nicht bewerkstelligen kann. Zudem ist sie auch nicht in der Lage, die Kosten von ATS 30.000,-- /Monat für einen Pflegebettenplatz, der für Ihre Betreuung notwendig ist, aufzubringen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Kosten von der Sozialhilfe des Landes Niederösterreich zur Gänze getragen werden müssen. Bei einer Überprüfung Ihres Gesundheitszustandes durch den zuständigen Sozialarbeiter am 09.02.2000 konnten gesundheitliche Forschritte bei Ihnen festgestellt werden. Ihre Mutter teilte damals mit, dass eine regelmäßige ärztliche Betreuung nicht mehr notwendig wäre.
Tatsache ist jedenfalls, dass Sie sich unrechtmäßig im Land aufhalten und würde man in Ihrem Fall von einer Ausweisung absehen, so würde das bedeuten, dass Fremde sich nur lange genug illegal im Bundesgebiet aufhalten müssen und sich fremdenpolizeilichen Zugriffen (zu) entziehen, um sich dann nach Jahren des unerlaubten Aufenthaltes auf § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 stützen zu können. De facto würde danach Fremden, die die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ignorieren, gegenüber jenen Fremden, die die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 einhalten, ein verfassungsrechtlich gedeckter fremdenrechtlicher Vorteil (Artikel 8 EMRK) zukommen. Einen solchen Schutz illegalen Verhaltens ist dem § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 nicht zu entnehmen. Man kann in Ihrem Fall davon ausgehen, dass kein maßgebliches Privat- und Familienleben im Sinne des § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 vorliegt.
Aber selbst wenn man gemäß § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 von einem maßgeblichen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben spricht, wäre Ihre Ausweisung aufgrund der Ignoranz fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der im Artikel 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen auf jeden Fall geboten.
Vor allem kann bei unrechtmäßig aufhältigen Personen nicht angenommen werden, dass diese in irgendeiner Weise in Österreich integriert sind. Integriert zu sein bedeutet, vor allem auch die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes einzuhalten. Das ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass Ihre Mutter in Österreich legal aufhältig ist, ändert an dieser Feststellung nichts. Ihnen muss klar sein, dass Ihr Aufenthalt ein unrechtmäßiger ist und vor allem sollen Fremde durch länger andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt nicht ein Aufenthaltsrecht in Österreich erzwingen können. Wie bereits ausgeführt, können Sie Ihren Aufenthalt vom Inland her nicht legalisieren. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde bedeuten, dass Sie unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erlangen. Dies würde aber auf jeden Fall den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen (VwGH vom 9.3.1995, Zahl 94/18/1123).
All diese Überlegungen würden die Ausweisung auch trotz Berücksichtigung Ihrer besonderen persönlichen Situation gemäß § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 notwendig machen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Würde durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 33 Abs.1 FrG räumt insofern Ermessen ein, als diese Bestimmung die Behörde ermächtigt, trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen. Bei der Ermessensübung hat die Behörde in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs. 1 FrG - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs. 1 FrG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 33 Abs. 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0252, und vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0175).
Der belangten Behörde ist zunächst vorzuwerfen, dass der angefochtene Bescheid - wie die obige wörtliche Wiedergabe zeigt - zum Teil nur mit textbausteinartigen, den individuellen Umständen des Einzelfalles in keiner Weise Rechnung tragenden Formulierungen begründet wurde. Abgesehen von in der Beschwerde im Wesentlichen auch zutreffend aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängeln hat die belangte Behörde ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, dass sie das Vorliegen eines maßgeblichen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG überhaupt verneinte und in der Eventualbegründung seinen privaten und familiären Interessen keine ausschlaggebende Bedeutung zumaß, während sie das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes deutlich überbewertete. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bietet die Aktenlage keine Grundlage für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht "ausreisewillig" sei und die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen "ignoriert" habe. Vielmehr war der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes, auf den unten noch näher eingegangen wird, (bisher) nicht ausreisefähig, weshalb ihm die Erstbehörde auch einen Abschiebungsaufschub bis 31. Dezember 1999 gewährt hat.
Der Beschwerdeführer erlitt während seines legalen Aufenthaltes zu Besuchszwecken einen Schlaganfall, wodurch er - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Erstbehörde ergibt - zunächst "vollkommen bettlägrig" und "vollständig auf Fremdhilfe angewiesen" war und einer Betreuung "rund um die Uhr" bedurfte (Befund des Chefarztes des Bundesministeriums für Inneres und der Bundesgendarmerie vom 6. Mai 1999). Im ärztlichen Attest des Hausarztes vom 16. Mai 1999 wurde dies insofern konkretisiert, dass der Patient im Rollstuhl sitze, er könne das WC nicht allein aufsuchen und nicht ohne Fremdhilfe essen. Nach der (während des Berufungsverfahrens vorgenommenen) "Situationsdarstellung" vom 11. Februar 2000 seien beim Beschwerdeführer gesundheitliche Fortschritte augenscheinlich. Er vermöge bereits einige Schritte ohne Hilfe zu gehen. Sein Sprachvermögen habe sich auf ein "mittleres Niveau" gesteigert. Regelmäßige ärztliche Betreuungen seien laut Mitteilung der Mutter nicht mehr nötig. Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachwalterbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 30. November 1999, dem das Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. Pius Prosenz zugrunde gelegt wurde, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einer "Halbseitlähmung links mit Betroffensein des zentralen Sehens und einem noch deutlich ausgeprägten organischen Psychosyndrom, verbunden mit Problemen in der Realitätserfassung und Sprachschwierigkeiten". Der Beschwerdeführer sei "aufgrund dieser psychophysischen Beeinträchtigung derzeit nicht in der Lage, irgendwelche ihn betreffenden Angelegenheiten ohne Hilfe zu erledigen". Für den Beschwerdeführer wurde daher ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt.
Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von notwendigen Spitalsaufenthalten - von seiner Mutter und seinem Stiefvater in dessen Haus (mit je einmal wöchentlicher Unterstützung einer Diplomschwester und einer Therapeutin) gepflegt wurde. Anzumerken ist, dass diese Umstände die belangte Behörde zur Prüfung der Frage veranlassen hätte müssen, ob der Beschwerdeführer dem begünstigten Personenkreis des § 47 Abs. 3 Z 2 FrG angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125; zur "Unterhaltsgewährung" siehe das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0214), und sie hätte bei Bejahung dieser Frage die §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 1 FrG in ihre Überlegungen einzubeziehen gehabt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1999, Zl. 99/21/0156, und vom 24. April 2002, Zlen. 2002/18/0039, 0040). Soweit die belangte Behörde daher - offenbar unter Zugrundelegung der Einschätzung des erwähnten Chefarztes vom 6. Mai 1999 - noch davon ausgeht, für die Betreuung des Beschwerdeführers sei ein Pflegebettenplatz notwendig, und eine Pflege des Beschwerdeführers durch seine Mutter sei angesichts seines dramatischen Gesundheitszustandes nicht möglich, entspricht dies nicht der in der Folge tatsächlich eingetretenen Entwicklung. Wenn die belangte Behörde daher in diesem Zusammenhang eine mögliche Kostenbelastung des Sozialhilfeträgers ins Spiel bringt, wird damit völlig übergangen, dass die Betreuung des Beschwerdeführers nicht in einem Pflegeheim, sondern - wie schon die Erstbehörde festgestellt hatte - zu Hause (vorwiegend) durch seine Mutter erfolgt. Feststellungen darüber, dass ein Transport des Beschwerdeführers in sein Heimatland mittlerweile möglich und dort für seine Betreuung ausreichend gesorgt wäre, wurden nicht getroffen. Nach der Aktenlage bestehen dafür genauso wenig Anhaltspunkte, wie für das Vorhandensein anderer Bezugspersonen des Beschwerdeführers als seiner in Österreich lebenden Mutter, auf die er somit angewiesen ist.
Entgegen der Meinung der belangten Behörde kann die Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG angesichts der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles nicht für dringend geboten erachtet werden, jedenfalls hätte die belangte Behörde aber im Hinblick darauf das ihr nach § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers üben und von einer Ausweisung Abstand nehmen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 30. Jänner 2003
Dr. Sauberer
Mag. Stummer
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210059.X00Im RIS seit
30.04.2003