Norm
StGB §33Rechtssatz
Verletzungen eines unbeteiligten Dritten, die dieser bei Flucht aus einem vom Täter im Zuge erpresserischer Entführung besetzten Haus erlitt, bilden Erschwerungsgrund, weil der Täter die sich auslösende Situation verschuldet hat und vorhersehen konnte, daß es in einer solchen bei den betroffenen Personen zu panikartigen Reaktionen kommen kann, bei welchen die Entstehung von Verletzungen durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091173Dokumentnummer
JJR_19760609_OGH0002_0090OS00023_7600000_003