Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080803Dokumentnummer
JJR_19760610_OGH0002_0070OB00033_7600000_011