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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §104 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1968, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Oktober 2002, Zl. Fr-245/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde vorerst auf das rechtskräftige Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. April 2002, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 und 3 (zweiter Fall) FrG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Grund für dieses Urteil sei gewesen, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2001 zwei afghanische Staatsangehörige mit einem Lkw von Wien zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht, dort für die Fremden die Manipulationen zum Abflug getätigt, die Boardingkarten gelöst und ihnen den Weg zum Fluggate gewiesen habe. Er habe angegeben, für die Schleppung US-$ 50,-- erhalten zu haben. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schlepperbande tätig geworden sei. Wegen des großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung der Schlepperei sei die Annahme gerechtfertigt, dass durch den weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bei der Firma M tätig sei und bei der Firma "M Ges.m.b.H." monatlich EUR 1.500,-- umsetzen würde. Er hätte in Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen. Die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiege schwerer als die aufgezeigte Auswirkung auf seine Lebenssituation, gelte es doch, der Schlepperei wirksam entgegenzutreten. Die belangte Behörde habe das ihr durch § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausüben können. Gemäß § 39 Abs. 1 FrG könnte im konkreten Fall ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden; der Wegfall der durch § 36 FrG angesprochenen Gefährdung könne vor Ablauf von zehn Jahren nicht vorhergesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat (Z. 5).
Gemäß § 104 Abs. 1 FrG ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach § 104 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall FrG verurteilt worden sei und auf diese Weise den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG erfüllt habe. Gegen die von der belangten Behörde aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers abgeleitete Annahme, dass durch seinen weiteren Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG gefährdet wäre, hegt der Gerichtshof keine Bedenken, besteht doch ein besonders großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0422).
Die Beschwerde verweist darauf, dass das Delikt nach Auffassung des Strafgerichts relativ geringfügig und mit Schlepperei "im eigentlichen Sinn nicht vergleichbar" sei, weshalb erkennbar die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, steht doch dem bereits genannten beträchtlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei eine keineswegs stark ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Inland gegenüber, die allein aus einem Aufenthalt seit 1999 und einer beruflichen Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt unbestritten über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. An dieser Beurteilung ändert die von der Beschwerde angesprochene geringe Höhe der verhängten Strafe nichts, ist doch aus § 36 Abs. 2 FrG abzuleiten, dass - im Gegensatz zur Erfüllung des Tatbestandes der Z. 1 - eine Schlepperei auch ohne strafgerichtliche Verurteilung zu einer bestimmten Strafhöhe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer sogar eine Qualifizierung des strafrechtlichen Grundtatbestandes vorzuwerfen. Bei dem Hinweis, es habe sich um eine bloße Gefälligkeit gehandelt, den Fremden bei der Ausreise behilflich zu sein, lässt die Beschwerde außer Betracht, dass die bindend festgestellte Schlepperei die Förderung einer rechtswidrigen Reisebewegung beinhaltet.
Weiters bleibt die Beschwerde jede Begründung für die Behauptung schuldig, im konkreten Fall sei die Wiederholung der strafbaren Handlung ausgeschlossen.
Ins Leere geht der Vorwurf einer unzulässigen Doppelbestrafung, weil ein Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210223.X00Im RIS seit
30.04.2003