Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Ein Reparaturauftrag muß, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eines solchen Auftrages eine Vergrößerung des Schadens ergeben wird, so schnell wie möglich erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021