RS OGH 1976/6/14 IIIZR58/74

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Veröffentlicht am 14.06.1976
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Norm

ABGB §1295 Ic
VAG §112

Rechtssatz

Hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen (BAV) zur Wahrung der Belange der Bausparer die vertraglichen Leistungen einer Bausparkasse (allgemein) gekürzt, so ist die Bausparkasse nicht verpflichtet, einem einzelnen Bausparer den Schaden zu ersetzen, der darin besteht, daß die Organe der Bausparkasse allgemeine Grundsätze der Geschäftsführung verletzt und das Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich gemacht haben. Veröff: VersR 1976,1077

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103244

Dokumentnummer

JJR_19760614_AUSL000_0030ZR00058_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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