Norm
JGG 1961 §17Rechtssatz
Bestellung eines Bewährungshelfers setzt voraus, daß diese Maßnahme (nach den konkreten Umständen des Einzelfalles) notwendig oder jedenfalls zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher, vor allem nach seiner Person, seinem Vorleben, seiner unmittelbaren Umwelt, in der er lebt und deren Einflüssen er ausgesetzt ist, spezialpräventiv positiv zu beeinflussen; dabei auch Berücksichtigung der Art der begangenen Straftat und des allfälligen Zusammenhangs zwischen dieser und den angeführten, die Persönlichkeit des Rechtsbrecher prägenden Faktoren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088442Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0120OS00041_7600000_001