Norm
ABGB §142 IRechtssatz
1) Die inländische Gerichtsgewalt ist auch im außstrVerf bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung ohne weitere Voraussetzung allein aus der örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichtes abzuleiten.
2) Solange bei Anordnungen im Sinne des § 142 ABGB die ausländische Behörde ihre ausdrückliche Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist mit der örtlichen Zuständigkeit nach § 109 Abs 1 JN auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047864Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0030OB00224_7500000_002