Norm
ABGB §161Rechtssatz
Der Anfechtung der durch den Legitimierungsbeschluß des Vormundschaftsgerichtes vorläufig festgestellten Ehelichkeit des Kindes im Prozeßweg bedarf es nicht nur im Falle der Bestreitung der natürlichen Vaterschaft, sondern auch dann, wenn der Eintritt der Legitimationswirkung aus anderen Gründen, zB wegen Fehlens einer gültigen Eheschließung der Kindeseltern oder deshalb bestritten wird, weil das gemäß § 13 Abs 1 4.DVEheG anzuwendende Heimatrecht des Mannes eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nicht kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048185Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0030OB00224_7500000_004