Norm
UrhG §82 Abs6Rechtssatz
Da zur Erfüllung des Beseitigungsanspruches im allgemeinen nur der Eigentümer in der Lage ist, kann der Anspruch nicht gegen denjenigen gerichtet werden, der bloß die Herstellung oder Verbreitung jener Eingriffsgegenstände durch Auftragserteilung veranlaßt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077282Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00343_7600000_002