Norm
StPO idF StPÄG §494Rechtssatz
Wird die Entscheidung über die Bestellung des Bewährungshelfers fälschlich in das Strafurteil aufgenommen, so wird sie unbeschadet dieses formellen Mangels als Beschluß behandelt, mit der Formulierung: ".... Beschwerde gegen den (unrichtigerweise in das Urteil aufgenommenen) Beschluß ....".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101845Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0120OS00041_7600000_002