Norm
ABGB §161Rechtssatz
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichtes, mit dem gemäß § 31 PStG die eingetretene Legitimation durch nachfolgende Ehe ausgesprochen wird, ist nur deklarativer Natur und hat keine materielle Rechtskraftwirkung. Der Beschluß hat nur die Bedeutung einer Bescheinigung über die vorläufig bewiesene Ehelichkeit und ist solange wirksam, als nicht im Prozeß etwas anderes festgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048171Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0030OB00224_7500000_003