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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0154Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden des A, geboren 1979, vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark jeweils vom 16. Juni 2000, Zl. FR 492/1998, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (Zl. 2000/21/0153) und Ausweisung (Zl. 2000/21/0154), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid betreffend Ausweisung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 20,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird jeweils abgewiesen.
Begründung
Mit den zitierten, jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus und stellte gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Zur Begründung der Ausweisung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 1996 über die schweizerisch-österreichische Grenze illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist; sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1997 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nach Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 - AsylG die Verwaltungsakten dem unabhängigen Bundesasylsenat am 6. September 1999 zugeleitet. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Februar 2000 sei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Da dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 leg. cit. erteilt worden sei, finde das Fremdengesetz auf ihn Anwendung. Er verfüge über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß; die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Familienangehörige oder nahe Verwandte im Bundesgebiet. Er gehe auch keiner Beschäftigung nach. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich seien somit nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse, sodass auch die Ermessensentscheidung nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen vermöge.
Den Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG begründete die belangte Behörde im Wesentlichen folgendermaßen: Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid vom 21. April 1998 vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Der Beschwerdeführer habe vor der Asylbehörde am 9. Februar 1996 angegeben, er hätte in Nigeria keinerlei Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt. Es wären Soldaten gekommen, hätten geschossen und angeblich Leute mitgenommen. Dies angeblich wegen Ken Saro Wiwa. Der Beschwerdeführer würde glauben, dass auch er mitgenommen und erschossen worden wäre.
Vor der Fremdenpolizeibehörde habe der Beschwerdeführer am 24. April 1997 angegeben, es hätte in Ogoni-Town großen Aufruhr gegeben und es wären viele Leute mit Waffen auf Straßen unterwegs gewesen. Er wäre mit seiner Mutter in den Busch geflüchtet; seit diesem Zeitpunkt hätte er sie nicht mehr gesehen. Er hätte Angst gehabt, von den Soldaten verhaftet zu werden und hätte sich zu einer Hauptstraße durchgeschlagen und ein Auto angehalten, wo er Hilfe gefunden hätte.
Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - habe das Bestehen einer Bedrohung im Sinn des § 57 FrG weder konkret nachvollziehbar noch glaubhaft machen können, weil er nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt habe und auch kein Gerichtsverfahren anhängig sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, aus welchem Grund er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria sofort von den Soldaten verhaftet zu werden. Seinem Vorbringen, bewaffnete Einsatzkräfte würden einen systematischen Vertreibungskrieg gegen das Volk der Ogoni führen, sei entgegenzuhalten, dass Nigeria über entsprechende Einrichtungen von präventiven und repressiven staatlichen Maßnahmen gegen terroristische Aktivitäten verfüge und diese Maßnahmen seitens der Sicherheitskräfte auch tatsächlich vollzogen würden. Darüber hinaus sei zur allgemeinen Situation in Nigeria festzustellen, dass seit 20. Juni 1999 eine neue Regierung vereidigt worden sei, die nach 15 Jahren Militärherrschaft als erste Zivilregierung im Amt sei. Der neue Präsident wolle die politische Liberalisierung fortsetzen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wieder herstellen. Nigeria befinde sich offensichtlich auf dem besten Weg zu demokratischen Verhältnissen. Der unabhängige Bundesasylsenat habe rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung erwogen:
1. Zur Ausweisung:
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Februar 2000, erlassen am 22. Februar 2000, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. Mai 2000 - nach Ausweis des hg. Aktes Zl. 2000/20/0196 am 21. Juni 2000 zugestellt - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides am 21. Juni 2000 waren somit die Rechtswirkungen der Abweisung seines Asylantrages bereits beseitigt. (Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0196, die Behandlung der Beschwerde ab.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 98/18/0310, ausgesprochen, dass die Frage des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des nach § 44 Abs. 2 AsylG wieder eröffneten asylrechtlichen Berufungsverfahrens nach § 19 leg. cit. zu prüfen ist. Weiters sprach der Gerichtshof aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2000, Zl. 99/21/0266, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), dass eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, bevor eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der Asylantrag des Fremden unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Vorliegend wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers weder als unzulässig zurückgewiesen noch als offensichtlich unbegründet abgewiesen noch konnte der zweitinstanzliche Asylbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung Rechtswirkungen entfalten. Dem gemäß erweist sich die Ausweisung als rechtswidrig.
2. Zum Feststellungsantrag:
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001.)
Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. April 1998. Damit übernahm sie auch den - zulässigen - Hinweis auf die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. Februar 1996 und durfte somit die Ergebnisse des Asylverfahrens verwerten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2002/21/0185). Im genannten Bescheid hatte sich das Bundesasylamt detailliert mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zu folgenden Schlüssen gelangt: Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Vater hätte in Ogoni ein Haus gebaut, Ogoni läge in Rivers State, etwa sechs Fahrstunden von Port Harcourt entfernt. Es gäbe im Ogoni-Land einige Berge, aber nicht besonders hohe, sowie einige größere und kleinere Flüsse. Wie weit es von Ogoni bis zum Meer sei, wüsste er nicht. Da es sich tatsächlich bei dem Gebiet der Ogoni jedoch um ein solches in den vollkommen flachen Mangroven-Sümpfen des Niger-Deltas mit zahllosen Wasserarmen direkt am Meer handle, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar aus Nigeria, nicht jedoch aus dem Ogoni-Gebiet stamme und dass somit auch seine Aussage zum Fluchtgrund unwahr sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wäre mit seiner Mutter im Busch gewesen und hätte dort den Abzug der Soldaten aus dem Dorf abgewartet. Seine Mutter wäre dann ins Dorf gegangen und hätte ihm zuvor eine Tasche mit Geld gegeben. Ein Mann hätte ihm zur Flucht aus Nigeria verholfen. Von Lagos wären sie nach Südafrika geflogen und von dort in die Schweiz. Am nächsten Morgen hätten sie die Schweiz erreicht und am Abend wäre er dann schon in Graz gewesen. Zur Fluggesellschaft könnte er keine Angaben machen.
Der Aussage des Beschwerdeführers zum Fluchtweg - so die weitere Begründung des Asylbescheides - fehle jegliche Nachvollziehbarkeit. Er selbst spreche ausgezeichnet englisch und angeblich keine Stammessprache - was für einen Nigerianer an sich schon sehr bedenklich erscheine - und es hätte ihm zweifellos zur Kenntnis gelangen müssen, wo er sich unterwegs aufhalte, zumal vor allem auf internationalen Flughäfen und in den Flugzeugen die englische Sprache vorherrsche und ständig Ansagen und schriftliche Mitteilungen erfolgen würden. Wenn es sich bei dem Fluchthelfer um einen "Samariter" gehandelt hätte, hätte er den Beschwerdeführer wohl kaum einfach irgendwo stehen lassen, nachdem seine Barmittel erschöpft waren. Wenn er jedoch nur auf Geld aus gewesen wäre, ließe sich nicht erklären, dass er mit dem Beschwerdeführer überhaupt bis Österreich gereist sei. (Der Beschwerdeführer hatte am 24. April 1997 vor der Fremdenpolizeibehörde angegeben:
"Nachdem wir nach Graz gekommen waren, verschwand mein Helfer plötzlich und nahm er auch meine Tasche und mein Geld mit.")
Diese - übernommene - Beweiswürdigung vermag im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinesfalls als unschlüssig gewertet werden. Dies unter Bedachtnahme auf die weitere Aussage des Beschwerdeführers vom 24. April 1997:
"In der Zeit, als Ken Saro Wiwa ermordet ist, gab es in Ogoni-Town großen Aufruhr und waren viele Leute mit Waffen auf den Straßen unterwegs. Ich flüchtete damals mit meiner Mutter in den Busch. Meine Mutter wollte dann einige Zeit später wieder zu Hause nachschauen, ob sich die Lage wieder beruhigt hat und seit diesem Zeitpunkt habe ich sie nicht mehr gesehen. Ich habe dann nicht nach meiner Mutter gesucht und hatte ich auch Angst von den Soldaten verhaftet zu werden. So schlug ich mich zu einer Hauptstraße durch und hielt ein Auto an. In diesem Fahrzeug war ein Mischling 'Dschebi' und teilte ich diesem meine Probleme mit. Er gab mir zu verstehen, dass er mir helfen werde. Er brachte mich nach Port Harcourt und suchten wir dort nach einigen Verwandten von mir. Diese fanden wir aber nicht. Wir fanden dann in meiner Tasche, die mir meine Mutter gepackt hatte, Geld. Wie viel kann ich nicht angeben. Wir flogen danach mit einem Flugzeug nach Südafrika. Wir flogen von Lagos aus und hatte er von mir nur Fotos. Wie er zu einem Reisepass kam, weiß ich nicht. Ich selbst habe nie einen Reisepass besessen. Von dort flogen wir dann weiter in die Schweiz. Dies erfuhr ich aber erst nachdem wir dort gelandet waren. Wir fuhren mit der Bahn weiter nach Österreich und reisten wir am 7.2.1996 ein. Auch wurden wir kontrolliert und zeigte mein Helfer ein Papier vor. Danach verließen wir den Zug an einem mir unbekannten Bahnhof und fuhren mit einem Auto bis nach Graz. Nachdem wir nach Graz gekommen waren, verschwand mein Helfer plötzlich und nahm er auch meine Tasche und mein Geld mit."
Gegen die zu seinen Lasten vorgenommene Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid in keiner Weise auf. Auch in der Beschwerde werden keine Argumente gegen die - wie bereits erwähnt durchaus schlüssige - Beweiswürdigung der Asyl- und Fremdenpolizeibehörden vorgebracht. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdehinweise über eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehörigen des Stammes der Ogoni ins Leere und es vermag die Behauptung, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage sei, der Volksgruppe der Ogoni bzw. dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, keine Gefährdung des Beschwerdeführers nach § 57 Abs. 1 FrG zu begründen. Da der Beschwerdeführer die allgemeine Situation in Nigeria betreffend eine Gefährdung nur aus seiner Zugehörigkeit zum Volk der Ogoni abzuleiten versucht, fehlt der Mängelrüge, die belangte Behörde habe das Parteigehör des Beschwerdeführers nicht gewahrt, die Relevanz. Nach ständiger Rechtsprechung ist die vom Beschwerdeführer allgemein angesprochene Bürgerkriegssituation nicht geeignet, eine Bedrohung und/oder Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0121). Ergänzend sei bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung vom 4. Mai 1998 lediglich auf Verfolgungen als Angehöriger des Volkes der Ogoni bezogen hat. Mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben, ein Angehöriger dieses Volkes zu sein, durfte die belangte Behörde schon aus diesem Grund zum Ergebnis gelangen, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen.
3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Ausweisungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, hingegen war die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Dem Beschwerdeführer war (nur) der Ersatz der Aufwendungen für seine erfolgreiche Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid zuzusprechen, der belangten Behörde hingegen (bloß) der halbe Aufwandersatz für die Aktenvorlage.
Wien, am 30. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210153.X00Im RIS seit
27.03.2003