Norm
AngG §36Rechtssatz
Der Arbeitnehmer verletzt, auch wenn er nicht Handlungsgehilfe ist, durch unerlaubte Konkurrenz seine Vertragspflichten, wenn er im eigenen Namen und Interesse seine Dienste und Leistungen Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung anbietet.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Geschäftszweig, Branche, Vertragsbruch, Verstoß, Verletzung, Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Pflicht, Einverständnis, Beschränkung, ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104536Dokumentnummer
JJR_19760616_AUSL000_003AZR00073_7500000_002