RS OGH 1976/6/16 3AZR73/75

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Veröffentlicht am 16.06.1976
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Norm

AngG §36

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer verletzt, auch wenn er nicht Handlungsgehilfe ist, durch unerlaubte Konkurrenz seine Vertragspflichten, wenn er im eigenen Namen und Interesse seine Dienste und Leistungen Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung anbietet.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Geschäftszweig, Branche, Vertragsbruch, Verstoß, Verletzung, Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Pflicht, Einverständnis, Beschränkung, Erwerbstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104536

Dokumentnummer

JJR_19760616_AUSL000_003AZR00073_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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