Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Da die Verkehrsvorschriften über die Fahrtrichtung in Einbahnen insbesondere dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Gegenverkehrs dienen, muß ein Schaden, der in einer durch den verbotswidrigen Gegenverkehr geschaffenen spezifischen Gefahrenlage entstanden ist, dem Schutzbereich der Verbotsnorm auch dann unterstellt werden, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022956Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0080OB00064_7600000_001