RS OGH 1976/6/16 3AZR73/75

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Veröffentlicht am 16.06.1976
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Norm

AngG §36

Rechtssatz

Unerlaubte Konkurrenztätigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen und das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber auszukehren.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Bereicherung, Gewinn, Herausgabe, Information, Mitteilung, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Treuepflicht, Rechnungslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104537

Dokumentnummer

JJR_19760616_AUSL000_003AZR00073_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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