Norm
AngG §36Rechtssatz
Unerlaubte Konkurrenztätigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen und das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber auszukehren.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Bereicherung, Gewinn, Herausgabe, Information, Mitteilung, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Treuepflicht, RechnungslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104537Dokumentnummer
JJR_19760616_AUSL000_003AZR00073_7500000_003