RS OGH 1976/6/16 3AZR73/75

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Veröffentlicht am 16.06.1976
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Norm

AngG §36

Rechtssatz

Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104524

Dokumentnummer

JJR_19760616_AUSL000_003AZR00073_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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