Norm
AngG §36Rechtssatz
Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104524Dokumentnummer
JJR_19760616_AUSL000_003AZR00073_7500000_001