Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Antrieb von einem von ihm für durchführbar gehaltenen deliktischen Vorhaben abläßt. Dies trifft nicht bei Furcht vor drohender Entdeckung zu, wobei es genügt daß der Täter in der Person des Opfers liegenden Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er subjektiv nicht mehr die Kraft oder den Mut zur Vollendung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089989Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0130OS00058_7600000_001