Norm
EO §355 Abs3 VIIIaRechtssatz
Bei Anwendung von Zwangsmittel ist das Gericht nur an die Grenzen des § 355 Abs 1 und 3 EO gebunden. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004852Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0030OB00070_7600000_001