Norm
EheG §50Rechtssatz
Für die Annahme einer geistigen Störung nach § 50 EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056681Dokumentnummer
JJR_19760623_OGH0002_0080OB00514_7600000_002