Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Besteht keine Möglichkeit zu einer amtswegigen Richtigstellung mehr, dann ist auch ein Rekurs desjenigen, der den Beschluß selbst beantragt hat, mangels Beschwer unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006569Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0060OB00582_7600000_001