RS OGH 1976/6/24 6Ob582/76 (6Ob583/76), 7Ob309/03x

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Veröffentlicht am 24.06.1976
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Norm

AußStrG §9 A2b

Rechtssatz

Besteht keine Möglichkeit zu einer amtswegigen Richtigstellung mehr, dann ist auch ein Rekurs desjenigen, der den Beschluß selbst beantragt hat, mangels Beschwer unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006569

Dokumentnummer

JJR_19760624_OGH0002_0060OB00582_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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