Norm
StVO §9 Abs2Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 9 Abs 2 und 76 Abs 4 StVO ergibt sich, daß ein Fahrzeuglenker imstande sein muß, sein Fahrzeug vor dem bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger anzuhalten, sofern der Fußgänger nicht unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend den Schutzweg betreten hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073432Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0020OB00111_7600000_001