- 6 Ob 565/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 565/76
Veröff: EFSlg 26736
- 1 Ob 687/76
Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 687/76
nur: Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. (T1)
- 8 Ob 572/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 572/76
nur T1
- 3 Ob 596/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 596/78
Vgl; Veröff: EvBl 1978/166 S 523
- 6 Ob 667/78
Entscheidungstext OGH 20.07.1978 6 Ob 667/78
nur: Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten. (T2)
- 7 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 617/79
nur T1; Veröff: EFSlg 34524
- 1 Ob 520/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 520/81
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es ist Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter glaubwürdig ist oder ob Kontrollbeweise erforderlich sind. (T3)
- 3 Ob 623/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 623/80
Ähnlich; nur T2
- 5 Ob 508/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 508/82
nur T2
- 6 Ob 563/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 6 Ob 563/82
nur T2
- 5 Ob 576/82
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 5 Ob 576/82
nur T2
- 6 Ob 690/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1982 6 Ob 690/82
Auch; nur T2
- 6 Ob 718/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 718/83
nur T2
- 5 Ob 506/84
Entscheidungstext OGH 10.04.1984 5 Ob 506/84
nur T1; Beisatz: Werden die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens verkannt, stellt die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise einen - im Abstammungsverfahren auch vom Revisionsgericht zu beachtenden - Verfahrensmangel dar. (T4)
- 4 Ob 515/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 515/84
nur T2; Beisatz: Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verkannt werden. (T5)
- 2 Ob 514/84
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 514/84
nur: die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. (T6); Beis wie T5
- 3 Ob 540/85
nur T1; Beisatz: Wenn die Ergänzung der serologischen Untersuchung ergeben hat, dass von einem Ausschluss der Vaterschaft zum Kind keine Rede ist, sondern sich statistisch gesehen sogar ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft ergibt, der mit einem Wert von 99,75 Prozent auszudrücken ist, muss die Beurteilung, ob auch noch die anthropologisch - erbbiologische Ähnlichkeitsuntersuchung angeordnet wird, dem Bereich der Beweiswürdigung zugeordnet werden, ohne dass in der Antwort ein Verfahrensverstoß liegen kann. (T6a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - Mai 2013 (T6b)
Veröff: ÖA 1987,113
- 3 Ob 535/85
nur T1
- 7 Ob 615/85
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch bei der Entscheidung, ob eine Zwangsmaßnahme, insbesondere eine zwangsweise Vorführung nach § 7 FamRAnglV angewendet werden soll, hat sich das Gericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten zu lassen. (T7)
- 3 Ob 580/85
nur T1
- 1 Ob 510/86
nur T2; Beis wie T5
- 7 Ob 624/86
Beis wie T4; Beisatz: Indirekte Genotypenbestimmung mittels Familienuntersuchung. (T8)
- 2 Ob 681/87
nur T2
- 5 Ob 539/88
nur T2
- 7 Ob 591/88
nur T1; Beis wie T5
- 8 Ob 645/88
nur T1
- 7 Ob 634/89
nur T1
- 8 Ob 649/89
nur T1
- 8 Ob 670/89
nur T1
- 1 Ob 643/90
nur T2; Veröff: RZ 1991/11 S 72
- 8 Ob 1636/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1636/92
nur T2
- 1 Ob 589/93
nur T6; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ermessensübung des Gerichtes ist vor allem dann einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen, wenn der mit der in
§ 163 Abs 1 ABGB verankerten Vaterschaftsvermutung belastete Beklagte weitere Beweise zu deren Entkräftung beantragt, weil das serologische Gutachten seinen Ausschluss von der Vaterschaft nicht erbrachte. (T9)
Veröff: EvBl 1994/85 S 424
- 4 Ob 540/95
Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. Erst dann sind alle Tatumstände geklärt; zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatumständen gehört nämlich auch der Umstand, ob derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen als Vater ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen ist. (T10)
- 1 Ob 2114/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2114/96f
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen. (T11)
- 8 Ob 344/97i
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
- 4 Ob 19/99v
Vgl; Beis wie T11
- 8 Ob 208/99t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T11
- 9 Ob 316/99g
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. (T12)
Beisatz: Die Forderung nach einem Maximum und Optimum richterlicher Ermittlungstätigkeit wird im Regelfall nicht erfüllt, wenn sich das Verfahren auf die Vernehmung von Zeugen und Parteien beschränkt. Für die Feststellung der Vaterschaft stehen naturwissenschaftliche Methoden zur Verfügung deren Ergebnis schon seiner Objektivität wegen nicht durch Aussagen ersetzt werden kann. (T13)
Beisatz: Die Abwägung der für und gegen ein serologisches Gutachten (und allenfalls auch weitere naturwissenschaftliche Untersuchungen) sprechenden Interessen, muss in Anbetracht des Prozesszieles, den wirklichen biologischen Vater zu ermitteln, zugunsten des klagenden Kindes ausschlagen. Ein Verzicht auf ein Abstammungsgutachten berührt die legitimen Interessen des klagenden Kindes wesentlich empfindlicher als jene des Beklagten im Falle der Einholung des genannten Gutachtens. (T14)
- 1 Ob 297/01k
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12
- 9 Ob 49/03a
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11 nur: Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt. (T15)
- 8 Ob 90/05a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11
- 7 Ob 74/06t
Auch; nur T1
- 6 Ob 129/11f
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/94
- 6 Ob 159/11t
Vgl auch
- 6 Ob 135/11p
Vgl auch
- 6 Ob 239/11g
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 239/11g
Vgl
- 6 Ob 235/11v
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
Vgl
- 6 Ob 234/11x
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 234/11x
Vgl