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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §33 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, geboren 1967, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 30. Juli 2002, Zl. Fr-270/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 24. April 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Rumänien, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges mit luxemburgischem Kennzeichen auf der Fahrt nach Italien als Kraftfahrer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Villach angehalten worden. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle habe der Beschwerdeführer keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel vorweisen können, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos rechtswidrig sei. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erfolge durch die Ausweisung nicht, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert sei und das Bundesgebiet "nur als Durchreiseland" benütze. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag ausgehändigt.
Der dagegen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Berufung, in der dieser die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Rumänien anführte, gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus dort näher dargestellten Gründen keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde. Nach Einleitung des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 auf eine an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtete Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, er habe noch am 24. April 2001, nachdem er aus der über ihn verhängten Haft entlassen worden sei, das Bundesgebiet verlassen. Die belangte Behörde erklärte zur genannten Anfrage, sie habe keine Kenntnis darüber, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1992 in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 98/18/0003, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass eine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 erster Halbsatz des Fremdengesetzes 1992 nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung rechtswidrig in Österreich aufhält (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem FrG auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0116). Nach dieser Rechtsprechung führt die Erlassung einer Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber einem Fremden, der Österreich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verlassen hat, zu einer unzulässigen Ausweisung gleichsam auf Vorrat und damit zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Fremden.
Wie dargestellt, lagen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der nur zu Durchreisezwecken nach Österreich eingereiste (über seinen Rechtsvertreter aber offenbar erreichbare) Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält. Da die belangte Behörde ungeachtet dessen der Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht weiter nachging, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 30. Jänner 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210168.X00Im RIS seit
30.04.2003