Norm
UeKindG ArtV Z5Rechtssatz
Der Geltendmachung eines Verfahrensmangels steht im Hinblick auf den das Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen, daß die beklagte Partei einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung nicht geltend machte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043169Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0060OB00565_7600000_001