Norm
StVO §21 Abs1Rechtssatz
"Überraschend" bedeutet, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach "nicht damit rechnen konnten" und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011