Norm
StVO §76 Abs4 IIIRechtssatz
"Unmittelbar" im Sinne des § 76 Abs 4 StVO kann nur bedeuten: der Fußgänger betritt so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug den Schutzweg, dass einem vorschriftsmäßig und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011