Norm
VersVG §18Rechtssatz
Der Versicherer ist bei unterbliebener Anzeige eines Gefahrenumstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, nur im Falle arglistiger Verschweigung zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080811Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018