Norm
ArbVG §8Rechtssatz
Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit; der nachwirkende KollV wird jedoch bei Abschluß eines neuen KollV durch jene Körperschaft, der der Arbeitgeber dann angehört, zur Gänze verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050856Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008