Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Das Besichtigen des Tatobjektes mit einem Einbruchswerkzeug in der Hand, in der Absicht, den Diebstahl sogleich zu verüben, ist eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung; Ansetzung des Werkzeugs ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090393Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_0130OS00070_7600000_001