RS OGH 1976/6/29 3Ob532/76, 5Ob670/76, 4Ob521/79, 1Ob791/81, 7Ob711/83, 1Ob754/83, 2Ob553/83 (2Ob554

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Veröffentlicht am 29.06.1976
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §921

Rechtssatz

Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich (HS 5319). Eine ausdrückliche Berufung auf die Vorschriften des ABGB über den Schadenersatz ist zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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