Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich (HS 5319). Eine ausdrückliche Berufung auf die Vorschriften des ABGB über den Schadenersatz ist zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014