Norm
StGB §143 BRechtssatz
Waffe ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (vgl 10 Os 71/75 und 9 Os 131/75), folglich auch eine ungeladene oder sonstwie funktionsuntüchtige Schußwaffe. Gleichgültig ist es darnach auch, ob die Schußwaffe als Mittel der Drohung oder als Schlaginstrument "verwendet" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022