Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen; zusätzlich der Betriebspflicht müssen aber die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen beziehungsweise vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014