Norm
StGB §288 Abs1Rechtssatz
Das Tatbestandserfordernis der "förmlichen Vernehmung zur Sache" schließt nur die Strafbarkeit solcher objektiv und subjektiv falscher Angaben eines Zeugen oder einer Auskunftsperson aus, die sich einerseits allein auf die Person (Personaldaten) beziehen oder andererseits ohne Einhaltung der hiefür vorgeschriebenen Form - etwa im Rahmen eines "informativen Befragung" außerhalb des Beweisverfahrens - gemacht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096202Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0130OS00064_7600000_002