RS OGH 1976/6/30 5AZR246/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Norm

ABGB §1155
AngG §17
UrlG allg

Rechtssatz

Grundsätzlich haben arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien nicht beschäftigt werden, Anspruch auf Lohnzahlung. Von dieser Regelung kann durch Parteienvereinbarung abgewichen werden.

Schlagworte

*D*, Urlaubsgesetz, dispositiv, Vereinbarung, Urlaubsanspruch, Ferien, Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Urlaubsentgelt, Fortzahlung, Weiterzahlung, Werksferien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104490

Dokumentnummer

JJR_19760630_AUSL000_005AZR00246_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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