Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Grundsätzlich haben arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien nicht beschäftigt werden, Anspruch auf Lohnzahlung. Von dieser Regelung kann durch Parteienvereinbarung abgewichen werden.
Schlagworte
*D*, Urlaubsgesetz, dispositiv, Vereinbarung, Urlaubsanspruch, Ferien, Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Urlaubsentgelt, Fortzahlung, Weiterzahlung, WerksferienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104490Dokumentnummer
JJR_19760630_AUSL000_005AZR00246_7500000_002