RS OGH 1976/6/30 12Os87/76, 12Os79/79, 11Os38/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1976
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Norm

StPO §45 Abs2

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann er sich durch den Umstand, daß ihm selbst keine Akteneinsicht gewährt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Z 3 (allenfalls 2) des Abs 1 noch des vorletzten Absatzes des § 281 StPO beschwert erachten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 87/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 12 Os 87/76
  • 12 Os 79/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 12 Os 79/79
    Ähnlich; Beisatz: Akteneinsicht des Beschuldigten nur, wenn er keinen Verteidiger hat. (T1)
  • 11 Os 38/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 11 Os 38/93
    Vgl auch; Beisatz: Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096762

Dokumentnummer

JJR_19760630_OGH0002_0120OS00087_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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