Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann er sich durch den Umstand, daß ihm selbst keine Akteneinsicht gewährt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Z 3 (allenfalls 2) des Abs 1 noch des vorletzten Absatzes des § 281 StPO beschwert erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096762Dokumentnummer
JJR_19760630_OGH0002_0120OS00087_7600000_001