Norm
WEG 1948 §4Rechtssatz
Ein im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebener Anspruch auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages nach dem WEG 1948 kann nicht allein deswegen von einer Oberinstanz als unberechtigt erkannt und abgewiesen werden, weil während des Rechtsmittelverfahrens infolge Inkrafttreten des WEG 1975 die Verbürcherungsfähigkeit des Vertrages weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082786Dokumentnummer
JJR_19760630_OGH0002_0010OB00610_7600000_002